
Im Juni 2021 hat das Bundesarbeitsgericht den EuGH mit zwei Vorfragen um Klärung der Auslegung der EU-Überlassungsrichtlinie gebeten, um im Kern diese beiden Fragestellungen zu klären:
- Fällt die Personalgestellung in den Anwendungsbereich der EU Überlassungsrichtlinie im Sinne des § 4 Abs. 3 TVöD?
- Wenn ja, sieht die Richtlinie eine Ausnahme bei der Personalgestellung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vor?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aktuell am 22. Juni 2023 ein positives Urteil zur Personalgestellung gefällt. Davon profitieren wir gemeinsam in Hinblick auf unser Erfolgsmodell PROREG!O.
In seinem Urteil verneinte der EuGH die erste Frage und stellte fest, dass ein Arbeitsverhältnis nur dann in den Geltungsbereich der EU-Überlassungsrichtlinie falle, wenn die Arbeitgebenden sowohl bei Abschluss des Arbeitsvertrags als auch bei Vertragsabschluss die Absicht habe, die Arbeitnehmenden einzustellen. Die Mitarbeitenden werden tatsächlich zur vorübergehenden Bereitstellung an ein entleihendes Unternehmen gestellt.
Und da bereits die erste Frage negativ beantwortet wurde, musste sich der EuGH gar nicht mit der zweiten Frage befassen.
Als Sparkasse können Sie die Personalgestellung weiterhin nutzen, ohne an die strengen Regelungen des AÜG gebunden zu sein.